Satzung des Historischen Sappeure Krefeld-Traar 1977 e.V.

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§ 1 Name des Vereins

Der Verein trägt den Namen:

 Hist. Sappeure Krefeld-Traar 1977.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz

„e.V.“.

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Sitz des Vereins ist Krefeld-Traar.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Aufgaben des Vereins

Der Verein hat die Aufgabe, das Brauchtum der Traarer Schützen zu pflegen und zu erhalten. Zu diesem Zweck beteiligt sich der Verein aktiv an den Veranstaltungen des Bürgerschützenvereins Krefeld-Traar 1850 e.V. und führt eigene Veranstaltungen durch.

Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 4 Mitglieder des Vereins

Der Verein hat aktive und passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

Aktive Mitglieder können natürliche Personen sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen dem Bürgerschützenverein Krefeld-Traar 1850 e.V. als aktives Mitglied angehören und nehmen an den Schützenfesten in Traar aktiv als Hist. Sappeure teil.

Passive Mitglieder können natürliche Personen sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen dem Bürgerschützenverein Krefeld-Traar 1850 e.V. als aktives oder passives Mitglied angehören und nehmen an den Schützenfesten in Traar nicht aktiv als Hist. Sappeure teil.

Personen, die sich besondere Verdienste für den Verein erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 5  Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme als neues Mitglied setzt einen Antrag voraus. Zur Annahme des Aufnahmeantrages ist eine Dreiviertel-Mehrheit aller aktiven Mitglieder nötig. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt zunächst befristet auf ein Jahr zur Probe. Nach Ablauf des Probejahres wird das Mitglied endgültig aufgenommen, wenn eine Dreiviertel-Mehrheit aller aktiven Mitglieder dafür stimmt. Nach der endgültigen Aufnahme steht dem neuen Mitglied das Wahl- und Stimmrecht zu.

§ 6 Beiträge

Der Verein erhebt von den aktiven und passiven Mitgliedern Beiträge. Die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.

Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedsbeiträge in Einzelfällen zu verringern oder zu erlassen. Dadurch wird das Wahl- und Stimmrecht der betreffenden Mitglieder nicht berührt.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a)  durch Tod,

b) durch Austritt,

c) durch Ausschluss,

d)  durch Verlust der Mitgliedschaft im Bürgerschützenverein Krefeld-Traar 1850 e.V.

Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen. Er ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes zu erklären.

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung, nachdem sie dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Ausschlussgründe sind insbesondere

 - vereinsschädigendes Verhalten,

 - Nichtzahlung des Beitrages trotz Mahnung,

 - gröblicher Verstoß gegen Anordnungen der Vereinsorgane.

§ 8  Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, an Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern.

§ 9  Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

Die Tätigkeit in den Organen des Vereins erfolgt ehrenamtlich.

§ 10  Mitgliederversammlungen

Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung.

Den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen führt der Kommandeur. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind schriftlich aufzuzeichnen und von dem Kommandeur und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11  Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung muss einmal jährlich stattfinden. Der Kommandeur lädt dazu spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch Schreiben an alle Mitglieder ein.

Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

a) Verlesung der Niederschrift der letzten Jahreshauptversammlung,

b) Bericht des Vorstandes,

c) Bericht des Kassierers und der Kassenprüfer,

d) Entlastung des Vorstandes,

e) Beratung von zuvor schriftlich eingereichten Anträgen,

f) Wahlen,

g) Verschiedenes.

§ 12  Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Kommandeur einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins es erfordern oder wenn mindestens ein Drittel der aktiven und passiven Mitglieder - schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe - die Einberufung verlangt. Die Einladung hat in der gleichen Weise wie bei der Jahreshauptversammlung zu erfolgen. Anträge sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungs- termin mit Begründung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

§ 13  Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der aktiven Mitglieder erschienen ist.

§ 14  Abstimmungen und Wahlen

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden aktiven und passiven Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Bei der Beschlussfassung wird offen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Versammlungsteilnehmern ist geheim abzustimmen.

Wahlen werden, wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in dieser Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 15 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem

Der Verein wird durch den Kommandeur, bei dessen Verhinderung durch den Vizekommandeur gesetzlich vertreten.

§ 16  Amtszeit des Vorstandes

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre und beginnt jeweils zwei Jahre vor dem Traarer Bürgerschützenfest, welches alle vier Jahre veranstaltet wird. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen eine Ersatzwahl vorzunehmen.

§ 17 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von den aktiven und passiven Mitgliedern in der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist gestattet.

§ 18 Pflichten und Rechte des Vorstandes

Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Kommandeur. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten und vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 19 Kassenprüfung

Die jährlich durchzuführende Kassenprüfung obliegt zwei Kassenprüfern. Sie werden von der Mitgliederversammlung jeweils mit dem Vorstand für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist nicht gestattet.

§ 20  Änderung der Satzung

Änderungen dieser Satzung können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladung muss einen Hinweis auf entsprechende Anträge beinhalten. Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig.

§ 21 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie setzt einen einstimmigen Vorschlag des Vorstandes oder einen schriftlichen, von zwei Dritteln der aktiven und passiven Mitglieder unterzeichneten Antrag voraus, der beim Vorstand einzureichen ist. Zu dem Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Ein nach Zahlung aller Verbindlichkeiten verbleibendes Vermögen fällt an den Bürgerschützenverein Krefeld-Traar 1850 e.V., der es satzungsgemäßen Zwecken in Traar zuzuführen hat. Gegenstände, die einen historischen oder Kunstwert haben, müssen dem Bürgerschützenverein Krefeld-Traar 1850 e.V. widerruflich zur Aufbewahrung übergeben werden. Nach Wiederaufleben des Vereins müssen diese Gegenstände vom Bürgerschützenverein Krefeld-Traar 1850 e.V. zurückgefordert werden.

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